- Der Eintritt in das Triva ist frühestens mit 18 Jahren (Beginn der IV-Rente) möglich.
- Bei Eintritt in das Triva soll die gesetzliche Vertretung geregelt oder das Verfahren eingeleitet sein.
- Die Kostenübernahmegarantie der Dienststelle für Soziales und Gesellschaft liegt vor.
- Der Wohnsitz der betroffenen Person oder deren gesetzlicher Vertretung muss im Kanton Luzern sein. Bei Ausserkantonalen liegt eine Kostengutsprache vor.
- Die Tagesbeschäftigten bewältigen den Arbeitsweg im Triva selbstständig.
- Die Tagesbeschäftigten besitzen die Fähigkeit, sich in eine Arbeitsgruppe einzufügen. Einzelbegleitung ist nur in begrenztem Mass möglich.
- Die Tagesbeschäftigten benötigen keinen dauernden und hohen Pflege- und Betreuungsaufwand.